Ausgewählte Fördermaßnahmen
Kredite:
Investitionsbank Berlin (IBB)
Mikrokredit aus dem KMU-Fonds: Sie haben die Möglichkeit, Kredite in Anspruch zu nehmen. Die IBB vergibt aus dem Kreditfonds für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) Mikrokredite bis 25.000 Euro sowie Direktdarlehen bis max. 250.000 Euro. mehr...
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Die KfW bietet das Programm StartGeld für Existenzgründer, Freiberufler und kleine Unternehmen, die weniger als drei Jahre am Markt tätig sind und die nicht mehr als 50.000 Euro finanzieren müssen. mehr...
Beratungsförderung / Coaching:
Förderung unternehmerischen Know-hows durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die neue "Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an:
- junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
- Eigenbeteiligung an den Beratungskosten 50 Prozent - Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
- Eigenbeteiligung an den Beratungskosten 50 Prozent - Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden - unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)
- Eigenbeteiligung an den Beratungskosten 10 Prozent
Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.
Zuschüsse:
Arbeitsagenturen
Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss.
Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war (Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, §§ 57, 58 in der jeweils geltenden Fassung).
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügen. Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde. Ab dem 1. Februar 2006 besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt zur freiwilligen Weiterversicherung.
Das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)
Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.
Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II (ALG II) erbracht. Das Gesetz sieht eine Höhe von maximal 100 Prozent der ALG-II-Regelung (seit 01.01.2018 416 Euro) vor. Die Förderdauer liegt bei maximal 24 Monaten. Zugangsvoraussetzungen zum Einstiegsgeld sind Hilfebedürftigkeit und die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens.
Den Trägern wird von der Bundesagentur empfohlen, 50 Prozent der Höhe der Regelleistung als Einstiegsgeld zu gewähren, das Einstiegsgeld in der Regel für 12 Monate zu gewähren, darüber hinausgehende Einstiegsgeld-Zuschüsse degressiv zu gestalten und dabei die Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft (zusätzlich 10 Prozent pro Familienmitglied) zu berücksichtigen.
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Darlehen (Gesetzestext §16c SGB II, Abs. 5.1)
Gründungswilligen bzw. Selbständigen sollen vorrangig Darlehen gewährt werden, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden oder im Einzelfall die Gewährung eines Zuschusses zielführender ist. Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag für Zuschüsse in Höhe von 5.000 Euro überschreiten.